Allgemeine Geschäftsbediungen

(Gemäss SWISS GRAPHIC DESIGNERS)

1. Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Hodel S – IT by Design (Grafikdesigner). Sie sind integrierter Bestandteil des Auftrags.

2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

GRUNDSÄTZE

3. Leistungen des Grafikdesigners
Der Grafikdesigner erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und adminis trative Leistungen. Für zusätzliche Leistungen, insbesondere in den Bereichen Text, Fotografie sowie Produkt und Formgestaltung, arbeitet der Grafikdesigner nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Der Grafikdesigner verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

5. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von HodelS – IT by Design geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören dem Grafikdesigner HodelS – IT by Design. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Grafikdesigners nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. Der Grafikdesigner ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Grafikdesigner geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen vom Grafikdesigner geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Grafikdesigners einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

7. Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks des Grafikdesigners verpflichtet den Auftrag geber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.–.

Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann der Grafikdesigner ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber den Grafikdesigner in jeder Hinsicht schadlos.

9. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst der Grafikdesigner Leistungen Dritter, die er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.

10. Aufbewahren von Unterlagen
Der Grafikdesigner ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Grafikdesigner die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.

11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
HodelS – IT by Design beteiligen sich an :
a. Wettbewerben, die dem Wettbewerbsreglement entsprechen,
b. Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmen den gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Teilnehmenden müssen allen namentlich bekannt sein. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.

12. Einzelpräsentationen
Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gelten die Honorarbestimmungen der HodelS – IT by Design.

13. Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind dem Grafikdesigner unaufgefordert 5 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Dem Grafikdesigner steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

HONORAR

14. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

15. Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das Honorarsystem der HodelS – IT by Design. Das Honorar richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber vom Grafikdesigner rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

16. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Grafikdesigner Anrecht auf :
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung seiner Unkosten und der Vorleistun gen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat der Grafikdesigner das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich beim Grafikdesigner.

17. Abrechnung
Der Grafikdesigner hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.

18. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrags stellt der Grafikdesigner Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat der Grafikdesigner Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

19. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich der Grafikdesigner. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn der Grafikdesigner seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

RECHTLICHES

21. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Grafikdesigner unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Grafikdesigners nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

22. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Hodel S – IT by Design.

Im Interesse der Lesbarkeit sind die männlichen Personenbenennungen als Kurzform für sämtliche Geschlechter zu lesen.

Die Ausführungen basieren auf der Vorlage des Berufsverbands SGD Swiss Graphic Designers | Berufsverband, Association professionnelle, Associazione professionale | www.sgd.ch

© SGD, 2015. Auf Hodel S – IT by Design angepasst. 2018.